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Dokument-ID: 022482
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 13b. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der
- § 5a,
- §§ 6a, 9 unter Berücksichtigung von § 128a Abs. 5 Z 3 sowie
- §§ 12, 12a, 13, 13a, 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5, 40 Abs. 9 sowie 40a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5 und 40a Abs. 4 und 5
durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.
(BGBl. I Nr. 26/2020)