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Dokument-ID: 1260569
Schulorganisationsgesetz
§ 21e. Organisationsformen der Mittelschule
(Grundsatzbestimmung)
Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- als selbstständige Mittelschulen oder
- als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
- als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.