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Neu Dokument-ID: 1260065

Vorschrift

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Lehramtliche Pflichten

idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 18.06.2009

(1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.