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Dokument-ID: 1263571
Verordnung über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter
§ 5.
Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.