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Dokument-ID: 022526
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 55. Ärztliche Zeugnisse
Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.