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Neu Dokument-ID: 1260823

Vorschrift

Schulorganisationsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen

idF BGBl. I Nr. 56/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2016

(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge, Lehrgänge und Kollegs.