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Dokument-ID: 022554
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 76. Wahlordnung
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:
- das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
- die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
- die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,
- die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),
- die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
- allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).