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Neu Dokument-ID: 1260620

Vorschrift

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)

Inhaltsverzeichnis

§ 83. Absehen von der Strafe

idF BGBl. Nr. 302/1984 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1984

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.