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Neu Dokument-ID: 022567

Vorschrift

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 84b. Niederlassungsausschuss

idF BGBl. I Nr. 156/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Als beratendes Organ des Kammervorstandes in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen hat die Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses vorzusehen, wobei

  1. dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen ist und
  2. die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand festzulegen ist.

Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen.