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Dokument-ID: 1260821
Abschnitt III
Schulorganisationsgesetz
Abschnitt III
Berufsbildende höhere Schulen
Allgemeine Bestimmungen
§ 65. Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.