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Neu Dokument-ID: 1260821

Vorschrift

Schulorganisationsgesetz

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt III
Berufsbildende höhere Schulen

Allgemeine Bestimmungen

§ 65. Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

idF BGBl. I Nr. 165/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2022

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.