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4.2.3.13 Allergeninformation
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Die Allergeninformationsverordnung (BGBl 175/0214 idgF) gilt für Lebensmittelunternehmer, einschließlich Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung (zB auch Schulen), die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher (Schüler, Lehrpersonal, Eltern) abgeben. Die Allergeninformationsverordnung sieht ausschließlich die verpflichtende Information über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, vor, sofern diese bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden (= Zutat). Die Angabe „kann Spuren von xy enthalten“ stellt eine freiwillige Angabe dar.