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Dokument-ID: 1265615
2.3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Bundesgesetz • [Fußnote: IdF BGBl I Nr 101/2015. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Internet: www.ris.bka.gv.at.] gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes. Es schreibt vor, dass größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten zu gewährleisten sind.