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Dokument-ID: 1265734
2.3.2.3 Arbeitsstätten
Anwendungsbereich
Der Dienstgeber ist verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften des Bundesbedienstetenschutzgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen einzurichten und zu betreiben. Als Arbeitsstätten gelten auch Container, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.