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Neu Dokument-ID: 1259759

Vorschrift

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrRCh)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

idF ABl. C 303/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2009

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.