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Neu Dokument-ID: 099782

Vorschrift

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

idF BGBl. III Nr. 30/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.