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Neu Dokument-ID: 099787

Vorschrift

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter

idF BGBl. III Nr. 47/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2010

(1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.

(2) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.