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Neu Dokument-ID: 099790

Vorschrift

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 27 – Befugnisse des Einzelrichters

idF BGBl. III Nr. 47/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2010

(1) Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.

(2) Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.