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Neu Dokument-ID: 845170

Vorschrift

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 71
Berichterstattung

idF ABl. L 119/2016 | Datum des Inkrafttretens 24.05.2016

(1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.