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Neu Dokument-ID: 845172

Vorschrift

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 73
Vorsitz

idF ABl. L 119/2016 | Datum des Inkrafttretens 24.05.2016

(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.