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Dokument-ID: 1259256
2.1.3 Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht leitet sich grundsätzlich aus den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ab.
Demnach umfasst die Pflege des Kindes die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht. Darunter wird die Erziehung, insbesondere die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf verstanden.