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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.1 Einleitung

Die Pflicht zur Erhaltung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der Schulliegenschaft sowie der erforderlichen Einrichtung und Lehrmittel darf sich nicht auf das Reparieren oder Ersetzen im Anlassfall beschränken. Wie schon im Schulunterrichtsgesetz angeführt, hat die Schulleitung die Pflicht, wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden. • [Fußnote: § 56 Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, BGBl Nr 472/1986 idF von 2009.

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