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Dokument-ID: 1266711
3.7.10.2 Evakuierung in der Schule
Zu Beginn eines Schuljahres ist gemäß TRVB N 131 nach Ausbildung und Unterweisung eine Übung durchzuführen. Ziel dieser Übung ist es, die Alarmorganisation und die Alarmierungsmittel zu erproben und zu überprüfen. Zur Planung und dem Ablauf solcher Übungen sind keine weiteren Angaben und Vorgaben gegeben. In der Regel obliegt es dem zuständigen Brandschutzbeauftragten, die Übung vorzubereiten, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation hat jedenfalls die gewonnenen Erkenntnisse der Übung zu enthalten.