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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.1.4 Formal richtige Bestellung von Brandschutzbeauftragten

Obwohl die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten immer rein betriebsintern erfolgt (Vereinbarung zwischen Bestellendem und Bestelltem), besitzt sie meist auch einen öffentlichrechtlichen Aspekt, da die Nominierung an eine Behörde weitergegeben werden muss. In den seltensten Fällen muss allerdings die Zustimmung des Beauftragten nachgewiesen werden. Auch hat die Meldung an die Behörde keine Auswirkung auf das Zustandekommen der Bestellung. Die Bestellung hat aber hauptsächlich einen privatrechtlichen Aspekt, nämlich die Vereinbarung (also den Vertrag) zwischen dem Bestellenden und den Bestellten. Es darf niemand ohne oder gar gegen seinen Willen zum Beauftragten bestellt werden. Jedoch reicht gemäß Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zum Zustandekommen eines Bestellungsvertrages die mündliche Form aus. Ein solcher Vertrag ist aber zB aus dem Grund des Irrtums auch anfechtbar. Dies wäre dann der Fall, wenn der Beauftragte dem Bestellenden über seine Qualifikation in Irrtum geführt hat oder wenn der Besteller den Beauftragten nicht ausreichend informiert hat, sodass dieser die mit der Funktion verbundenen Risiken nicht absehen konnte.

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