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6.1.2 Gesetzliche Grundlagen
„Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, einer neuen Mittelschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern“. • [Fußnote: Abschnitt 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl Nr 163/1955 idF von 2013.] Das Privatschulgesetz definiert vergleichbar dazu: „Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.“ • [Fußnote: § 6 Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962 in aktueller Fassung.] Die Erhaltungspflicht von Schulgebäuden liegt somit eindeutig beim Schulerhalter.