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3.7.1.2 Gesetzliche Vorschriften für die Bestellung der Brandschutzbeauftragten
Der Begriff „Brandschutzbeauftragter“ (BSB) ist in mehreren österreichischen Gesetzeswerken geregelt. In der Arbeitsstättenverordnung ist der Brandschutzbeauftragte fest verankert. Das bedeutet, dass alle Betriebsanlagen, in denen Mitarbeiter beschäftigt werden, davon erfasst sind. Die verschiedenen landesgesetzlichen Bestimmungen greifen auch in nicht gewerberechtlich geregelte Bereiche ein. Durch sie kann der Brandschutzbeauftragte auch im Bauverfahren vorgeschrieben werden. Gibt es keine explizite Erwähnung des Brandschutzbeauftragten in landesgesetzlichen Bestimmungen, wie zB im Bundesland Vorarlberg, kann in der Regel dennoch über allgemeine Baurechtsbestimmungen dieser als „Stand der Technik“ nach „Regeln der Technik“ (zB TRVB-Richtlinien) vorgeschrieben werden.