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2.1.5 Kontrollpflicht
Die Kontrollpflicht verlangt, dass der Aufsichtsführende sich vergewissern muss, ob seine Erklärungen von den Personen, denen die Aufsicht übertragen wird, verstanden werden, Hinweise beachtet und Verbote befolgt werden. In welcher Art und Intensität diese Kontrolle zu geschehen hat, hängt wiederum von der spezifischen Gefahr (örtliche Verhältnisse, objektive Gefährlichkeit der Tätigkeit) und den Eigenschaften des konkreten Kindes ab. Je gefährlicher die Situation ist, je unzuverlässiger ein Kind in der Vergangenheit war, je eher ein Verbot übertreten wird, desto öfter und näher wird die Überwachung ausfallen müssen.