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Dokument-ID: 1265772
2.5.2 Meldung einer vermuteten Gefährdung an die Kinder- und Jugendhilfe
In § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist festgelegt, dass unverzüglich eine schriftliche Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden bzw worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist und diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden kann.