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Dokument-ID: 1265768
2.5.1 Mitteilungspflichten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Definition
Im Kinderschutz versteht man unter der Mitteilungspflicht die Pflicht, eine erhebliche Kindeswohlgefährdung an den Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt) zu melden. Davon zu unterscheiden ist die Anzeigepflicht, also die Pflicht, diese an die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) zu übermitteln.