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Dokument-ID: 1266527
3.7.1 Personen im Brandschutz
Brandschutzbeauftragter
In jeder Bildungseinrichtung muss mindestens ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter gemäß TRVB 119 bestellt werden, wobei diese gemäß TRVB 117 ausgebildet sein müssen. Diese können ihre Aufgaben für mehrere Objekte auch übergeordnet wahrnehmen.