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7.1.3.3 Rechtlicher Rahmen
Cyber-Mobbing
Seit 1. Jänner 2016 ist Cyber-Mobbing ein eigener Straftatbestand nach § 107c StGB: „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“. Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Von Offizialdelikten spricht man, wenn das Recht, den Täter zu verfolgen, ausschließlich in der Hand des Staates liegt. Jemand, der sich nach § 107c strafbar macht, muss daher von Amts wegen verfolgt werden – auch dann, wenn die beschadete Partei das gar nicht möchte. Das bedeutet etwa, dass Polizeibeamte Anzeige erstatten müssen, wenn sie von einem Cyber-Mobbing-Vorfall erfahren (zB im Rahmen einer Schulung).