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Dokument-ID: 1266518
3.6.2 Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung hilft den im Gebäude befindlichen Personen, die Arbeitsstätte sowie Fluchtwege und Notausgänge auch bei Ausfall der Allgemeinstromversorgung gefahrenfrei zu benutzen. Sie wird gemäß Arbeitsstättenverordnung und Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 gefordert und gemäß bestimmten Normen (zB EN 1838, OVE/E 8101 und OVE/R 12-2) errichtet. In diesen Normen sind Beleuchtungsstärken, Leuchtdauer und alle sonstigen technischen Eigenschaften in Abhängigkeit der Nutzungsart des Objektes festgelegt.