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5.1 Übersicht
Der Begriff „Arbeitsstoffe” beschränkt sich nicht nur auf Chemikalien, sondern umfasst zB auch Holzstaub, Kunststoffe, Arzneimittel, Metallstäube, Kosmetika, Düngemittel, Lebensmittel und biologische Agenzien wie Bakterien,Viren, Pilze und Parasiten.
Während in Erwachsenenbildungseinrichtungen, Universitäten und Schulen durchaus zu Demonstrations- oder Übungszwecken zB Chemikalien Verwendung finden können, werden bei Kindergärten eher sog „biologische Arbeitsstoffe“ im Vordergrund stehen. Das bedeutet, dass unterschiedliche Bildungseinrichtungen unterschiedliche Arbeitsstoffe verwenden. Dies führt zwangsläufig zu einer weiteren Unterteilung, nämlich zur Unterscheidung, ob eine beabsichtigte Verwendung (zB im Rahmen eines Demonstrationsversuches in einer Schule) oder eine unbeabsichtigte Verwendung (zB bei der Betreuung von „infektiösen“, also erkrankten Kindern oder Kinder in der Inkubationszeit) vorliegt.
Daher ist auch die Evaluierung der Arbeitsstoffe am jeweiligen Arbeitsplatz ein „Muss” und im § 41 AschG geregelt. Die Arbeitsplatzevaluierung soll helfen, systematisch und organisiert die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten stetig zu verbessern. Ziel der Arbeitsstoffevaluierung ist die systematische Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe.
Arbeitgeber/-innen müssen sich hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
Weitere Informationen zur Arbeitsstoffevaluierung finden Sie in Kapitel 5.6 und 5.8.