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7.1.4.1 Verantwortungsträger in Schulen und Behörden
Auch aus dem Blickwinkel von Menschen, die im Auftrag der Eltern oder im öffentlichen Auftrag für Kinder und Jugendliche verantwortlich sind, gelten alle Überlegungen, wie sie sich auch für unbeteiligte Beobachter zeigen. Allerdings gibt es hier den klaren Unterschied, dass diese Personengruppen, die in § 37 Kinder- und Jugendhilfegesetz ausdrücklich angeführt sind, eine klare rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung entsprechender Informationen an die Jugendwohlfahrtsbehörde haben, sofern dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Kinder oder Jugendlichen ist.