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Neu Dokument-ID: 1265760

Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.2.16 Verpflichtung zur Auskunft und Datenweitergabe

Den verschiedenen Regelungen über Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht stehen gesetzliche Verpflichtungen zur Auskunft gegenüber:

  • Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane nach Art 20 Abs 4 B-VG
  • Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schulen sind gemäß § 37a Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet, Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung unverzüglich schriftlich an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.

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