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6.1 Abzugsfähige/Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 11 KStG regelt die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Für BgA, welche unter § 7 Abs 3 KStG fallen, ist die Z 1 vom Grunde her anwendbar. Auf BgA von KöR, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind ist § 11 Abs 1 Z 1 KStG nicht anzuwenden (vgl Marchgraber/Plansky in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG² § 11 Rz 16 und Rz 31). § 11 Abs 1 Z 1 KStG lautet wie folgt: „Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes: Bei unter § 7 Abs 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs 1) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“ Die Bestimmung stellt systematisch eine Ausnahme zu § 12 Abs 2 KStG dar. Ohne sie wäre von gesellschaftlich veranlassten Vorgängen auszugehen, die im Regelfall keine Betriebsausgabe zur Folge haben könnten. Erfasst sind insbesondere Gründungskosten, Kosten der offenen oder verdeckten Einlage sowie Verwaltungskosten, aber auch Kosten der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Beratung.