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Neu Dokument-ID: 1004805

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5 Aufbewahrungspflicht

Rechnungen bzw deren Durch- oder Abschriften sind sieben Jahre aufzubewahren. Ausgenommen sind lediglich Rechnungen über Grundstückslieferungen. Diese sind gem § 18 Abs 10 über die Dauer von 12 Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht trifft dabei auch die Belege, auf welche in der Rechnung verwiesen wird. Bei elektronischen Rechnungen muss während dieses Zeitraums die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts garantiert sein.

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