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3.7 Ausgegliederte Rechtsträger
Nach § 2 Abs 4 Satz 2 KStG sind Betriebe, die von juristischen Personen des privaten Rechts (Kapitalgesellschaften) geführt werden „nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern“. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Anteile von der KöR gehalten werden. Folglich kann eine KöR durch Ausgliederung eines Betriebes den Vorschriften des § 2 KStG entfliehen; eine Umdeutung in einen BgA erfolgt nicht. Die Ausgliederung in juristische Personen des privaten Rechts kann nicht als Missbrauch iSd § 22 BAO qualifiziert werden (vgl Sutter in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG² § 2 Rz 108). Für die betreffende Kapitalgesellschaft gilt nach § 7 Abs 3 KStG, dass alle Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen und eine einheitliche Gewinnermittlung für sämtliche Betätigungen zu erfolgen hat, wodurch grundsätzlich ein Ausgleich negativer und positiver Erfolgsbeiträge der einzelnen Betriebe erfolgt. Allerdings sind die Liebhabereigrundsätze für ausgegliederte Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen.