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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Besonderer Steuersatz von 4,9 %

Ab dem 01.07.2026 unterliegen die Lieferung, der Erwerb sowie die Einfuhr von bestimmten Grundnahrungsmitteln gem § 10 Abs 1a UStG einem besonderen Steuersatz von 4,9 %. Die in der Liste angeführte Aufzählung der begünstigten Nahrungsmittel ist taxativ.

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