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4.1 Doppeltzahlungen, freiwilliges Entgelt, Zuschüsse, durchlaufende Posten
Doppeltzahlungen
Anders als bei einer echten Fehlüberweisung sind Doppel- oder Überzahlungen sind als Teil des Entgelts anzusehen, weil der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht (vgl VwGH Ro 2018/15/0013). Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG. Wird eine Doppel- oder Überzahlung rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts und es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG (vgl auch Rz 651 UStR); dh bei Rückzahlung der Doppeltzahlung wird die Umsatzsteuer aus der Doppeltzahlung wieder zugunsten der Gemeinde reduziert.