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Dokument-ID: 1004803
7.4 Durchschriften und Abschriften
Der leistende Unternehmer darf mit Bezug auf einen Umsatz grundsätzlich nur eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen. Ist über einen Umsatz bereits eine Rechnung erteilt, so darf eine zweite Rechnung über denselben Umsatz nicht erteilt werden. Andernfalls kann sich daraus eine Steuerschuld aufgrund des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Davon zu unterscheiden ist das Anfertigen von Durchschriften oder Abschriften von Rechnungen.