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Dokument-ID: 1004752
5.1 Echt steuerbefreite Umsätze
Zu den echt steuerbefreiten Umsätzen gehören unter anderem (Aufzählung nicht abschließend):
- Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr (Export ins Drittland)
- Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
- Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen von Gegenständen iZm der Einfuhr oder der Ausfuhr und sonstige Leistungen iZm der vorübergehenden Einfuhr
- Grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen
- Lieferung von Gold an Zentralbanken
- Bestimmte Vermittlungsleistungen
- Innergemeinschaftliche Lieferung (Export in EU-Staaten)