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6 Einkommensermittlung für Betriebe gewerblicher Art
BgA sind unbeschränkt steuerpflichtig. Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften ist das innerhalb eines Kalenderjahres bezogene Einkommen zugrunde zu legen (§ 7 Abs 1 KStG). Einkommen ist definiert als der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich von Verlusten (§ 7 Abs 2 KStG). Das Einkommen ist für jeden einzelnen oder zusammengefassten BgA gesondert zu ermitteln. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG und dem KStG. Durch § 2 Abs 1 KStG sind Einkünfte von BgA stets der Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zuzurechnen. Dadurch, dass der BgA Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, hat die Einkünfteermittlung im Rahmen einer Gewinnermittlung zu erfolgen (§ 2 Abs 4 Z 1 EStG). Der Gewinnermittlungszeitraum ist gem § 7 Abs 4 KStG das Wirtschafsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Körperschaften, die unter § 7 Abs 3 KStG fallen, dürfen gem § 7 Abs 5 KStG ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahre haben. Ist daher ein BgA zur Rechnungslegung verpflichtet (siehe sogleich unten), fällt er grundsätzlich unter diese Vorschrift und kann ein abweichendes Wirtschaftsjahr führen.