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7.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nach § 21 Abs 2 KStG auf Einkünfte, bei denen die Steuer im Inland durch Steuerabzug erhoben wird. Das sind kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte (§ 93 Abs 1 EStG). Sind Kapitalanlagen dem Betriebsvermögen eines BgA zuzurechnen, dann unterliegen die daraus erzielten Einkünfte nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sondern sind im Rahmen der Besteuerung des BgA unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und bei diesem zu erfassen. Beschränkte Steuerpflicht besteht für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§ 93 Abs 2 Z 1 EStG), wenn der Schuldner der Zinserträge oder die kuponauszahlende Stelle den für die KESt-Pflicht nötigen Inlandsbezug aufweisen. Ebenso unterliegen realisierte Wertsteigerungen der beschränkten Steuerpflicht, wenn ein KESt-Abzug entweder über eine inländische depotführende Stelle oder eine in die Wertpapiertransaktion eingebundene inländische auszahlende Stelle erfolgt (§ 95 Abs 2 Z 2 EStG). Selbiges gilt für Einkünfte aus Derivaten, wobei das Derivat zusätzlich verbrieft sein muss bzw bei Zertifikaten ein öffentliches Angebot vorliegen muss. Weiters fallen auch Zuwendungen jeder Art aus eigennützigen Privatstiftungen unter die beschränkte Steuerpflicht. (Der Vollständigkeit halber sei auf die Übergangsbestimmungen des § 124 Z 185 EStG hinzuweisen, die auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften zu beachten sind). Für Kapitalerträge von Körperschaften kann der KESt-Abzug weiterhin iHv 25 % vorgenommen werden (§ 93 Abs 1a EStG). Durch den KESt-Abzug gilt die Steuerpflicht dieser Einkünfte als abgegolten. Es unterbleibt daher eine Veranlagung dieser Einkünfte. Aufwendungen und Anschaffungsnebenkosten dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl EStR 2000, Rz 7737). Wurde für Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Abzugsverpflichteten gem § 95 Abs 2 EStG eine KESt in Höhe von 27,5 % einbehalten (weil von der durch die Bestimmung des § 93 Abs 1a EStG eingeräumten Möglichkeit, die KESt in Höhe von 25 % einzubehalten, kein Gebrauch gemacht wurde), können diese Einkünfte in der Körperschaftsteuerveranlagung erklärt und damit eine Besteuerung zum regulären KöSt-Tarif erwirkt werden.