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Dokument-ID: 1004553
2.4 Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei Altvermögen
Bei Altvermögen wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn grundsätzlich pauschal ermittelt und es kommt der besondere Steuersatz von 25 % (für Gemeinden und nicht rechnungslegungspflichtige Betriebe gewerblicher Art als Körperschaften iSd § 1 Abs 1 KStG 1988) zur Anwendung.