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Dokument-ID: 1004744
4.4 Geschäftsveräußerung
Bei der Geschäftsveräußerung zählt neben dem in bar zu entrichtenden Kaufpreis auch der Wert der übernommenen Verbindlichkeiten zum Entgelt. Zahlt deshalb der Käufer dem Verkäufer EUR 200.000,– in bar und übernimmt er zusätzlich Schulden iHv EUR 1,000.000,–, beträgt das Entgelt EUR 1,200.000,– abzgl der darin enthaltenen Umsatzsteuer.