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1.1 Grundsätze des Grunderwerbsteuerrechts
Der Erwerb von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (vor allem Baurechte und Superädifikate) unterliegt der Grunderwerbsteuer sowie einer (Gerichts-)Eintragungsgebühr iHv 1,1 % (Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr bildet der „Wert des einzutragenden Rechts“ [§ 26 GGG], wobei für bestimmte begünstigte Fälle der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts, die Bemessungsgrundlage bilden). Der Begriff des Grundstückes iSd GrEStG knüpft an das Zivilrecht an, wonach unter Grundstücken solche iSd bürgerlichen Rechtes inklusive Zugehör zu verstehen sind. Daneben sind – wie erwähnt – auch die Übertragung von grundstücksgleichen Rechten (vor allem Baurecht und Superädifikaten) von der Grunderwerbsteuer erfasst.