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2 Grundsteuer
Überblick
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Sie ist bundeseinheitlich im Grundsteuergesetz 1955 (im Folgenden „GrStG 1955“) geregelt und wird von den Gemeinden eingehoben, denen die Grundsteuererträgnisse auch zukommen. Das GrStG 1955 regelt
- die Steuerpflicht (Steuergegenstand, Steuerbefreiungen und Steuerschuldner, §§ 1 bis 11),
- die Berechnung der Grundsteuer (§§ 12 bis 28c) und
- deren Entrichtung (§§ 29 und 30 GrStG).
Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer ist der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (im Folgenden „BewG 1955“) ermittelte Einheitswert. Auf diesen wird eine Steuermesszahl angewandt, woraus sich der Steuermessbetrag ergibt. Schließlich kann auf Letzteren noch ein von den Gemeinden festgesetzter Hebesatz von maximal 500 % angewandt werden. Das Ergebnis ist die vom Steuerschuldner (= idR Grundeigentümer) geschuldete Grundsteuer.
Die Grundsteuer ist nach der Kommunalsteuer die bedeutendste Gemeindeabgabe. Das Grundsteueraufkommen ist – neben (unter anderem) dem Kommunalsteueraufkommen – auch maßgeblich für die Beurteilung der im Rahmen des Finanzausgleiches eine Rolle spielenden Beurteilung der „Finanzkraft“ einer Gemeinde.
Kompetenzverteilung Bund – Länder – Gemeinden
Im Hinblick auf den Finanzausgleich definiert § 16 Abs 1 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) die Grundsteuer als ausschließliche Gemeindeabgabe.
Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer erfolgt gem § 20 Abs 1 FAG 2017 durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung aufgrund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art 12 und 15 B VG) die Regelung
- der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl Nr 157/1951) und
- der Erhebung und der Verwaltung
der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Unter „Erhebung“ ist die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung, unter „Verwaltung“ die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen (VfGH 15.12.1994, G245/93 [VfSlg 13.990/1994] zum FAG 2008).
Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes obliegt den Gemeinden. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind ebenfalls die Gemeinden zuständig.
Gem § 22 FAG 2017 sind die Aufgaben der Gemeinde – Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages bzw Einhebung der Grundsteuer und Festsetzung der Hebesätze – mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Hinweis:
Der historische Gesetzgeber zur Stammfassung des GrStG 1955 betont die angestrebte Kompetenzaufteilung in der Grundsteuererhebung zwischen der Finanzverwaltung und den hebeberechtigten Gemeinden. Das Gesetz sieht nämlich eine Teilung des Steuererhebungsverfahrens zwischen Finanzamt und Gemeinde in der Weise vor, dass die Ermittlung, Festsetzung und Zerlegung sowohl der Einheitswerte als auch der Steuermessbeträge von den Finanzämtern vorgenommen wird, während die Berechnung, Festsetzung und Einhebung der Grundsteuerjahresbeträge seitens der Gemeinden zu erfolgen hat. Im vorliegenden Beitrag geht es in erster Linie um die der Gemeinde zukommenden Zuständigkeiten.