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Dokument-ID: 1004542
2.2.3 Haftung des Parteienvertreters
Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gem § 30b Abs 1 EStG 1988 zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Für den Fall, dass die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung. Überdies haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseres Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird (§ 30c Abs 3 EStG 1988).