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Elisabeth Wischenbart - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Haftung nach dem Kommunalsteuergesetz

Haftung gem § 80 BAO

Nach § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sie sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Verpflichtung nach § 80 Abs 1 BAO trifft die dort genannten Vertreter in jenem Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in diesem Zeitraum können sie eine nach § 9 Abs 1 BAO relevante Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen (vgl VwGH Ra 2020/13/0084).

Hinweis:

Während die Haftung nach § 6a KommStG 1993 bereits bei erheblichen Schwierigkeiten der Einbringung besteht, setzt die Haftung nach § 9 BAO die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl VwGH 2009/16/0092).

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