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Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Hoheitsbetriebe

Der Hoheitsbetrieb ist als Gegenbild zum BgA zu sehen. Jener Tätigkeitsbereich, der auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben gerichtet ist, unterliegt nicht der Besteuerung. Der Hoheitsbetrieb wird dabei negativ von der privatwirtschaftlichen Betätigung einer KöR abgegrenzt und liegt vor, wenn er überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (§ 2 Abs 5 erster Satz KStG). Nach der VwGH-Rspr (zB 21.7.1998, 97/14/0082), „ist für die Annahme eines Hoheitsbetriebes entscheidend, dass die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, sei es, dass sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder dass sie sich aus dem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis auf Erkenntnis vom 28.11.1980, 1709/77)“. Abzustellen ist bei dem Merkmal der Eigentümlichkeit und/oder der Ausschließlichkeit auf die Verkehrsansicht und Staatsauffassung. Bei diesen beiden Abgrenzungsmerkmalen tritt das öffentliche Interesse an einem Tätigwerden in den Vordergrund (vgl Sutter in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG² § 2 Rz 115). Sobald eine Tätigkeit allerdings auch regelmäßig von Privaten besorgt werden kann und auch wird, liegt nach der VwGH-Rspr keine hoheitliche Sphäre mehr vor. So hat bspw der VwGH (19.10.1972, 2119/71) Folgendes festgehalten: „Die von den Familienheimen und Asylen ausgeübte Tätigkeit kann ... nicht nur durch staatliche Einrichtungen behördlicher Art erfüllt werden, da auch private physische Personen, Personenvereinigungen, private Vereine oder andere private juristische Personen derartige Heime errichten und führen können und auch tatsächlich errichtet haben und führen“. Es fehle daher am Eigentümlich- und Vorbehaltensein.

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